AGB

AGB

1.   Vertragsgegenstand

  • Die Leistungserbringerin bietet im Rahmen der Hebammenhilfe nach § 134a SGB V Kurse zur Geburtsvorbereitung an.
  • Bei Paar-Kursen, nimmt eine Begleitperson an den Kurstunden neben der Leistungsempfängerin teil. Dabei handelt es sich um keine Leistung des Hebammenhilfevertrags. Die Teilnahme an diesen Kursstunden wird von der Leistungserbringerin privat in Rechnung gestellt.

2.    Teilnahme, Abrechnung, Quittierung

  • Die Kursinhalte bauen aufeinander auf, so dass während des laufenden Kurses keine weiteren Teilnehmenden mehr hinzutreten können.
  • Insofern ein Kurs (z. B. Geburtsvorbereitung oder Rückbildung) von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, rechnet die Hebamme die tatsächlich erbrachten Kursstunden bei gesetzlich Versicherten direkt mit der Krankenkasse ab. Für Anzahl der erstattungsfähigen Kurse gelten Höchstgrenzen. Für die Einhaltung ist die Versicherte selbstverantwortlich, da auch diese nur die Übersicht hat, wie viele Kurse sie zusätzlich bei ihrer Krankenkasse zur Kostenübernahme eingereicht hat.
  • Wenn bei gesetzlich Versicherten, deren Krankenkasse die Kursgebühren nicht zahlt, ist die Leistungsempfängerin dann als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet, plus einer Gebühr von 20 € für den verwaltungstechnischen Mehraufwand. Dabei ist der Grund, weswegen die Krankenkasse nicht zahlt, irrelevant, siehe Absatz 2. Automatisch gilt dann Absatz 4.
  • Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungspflichtige Leistungsempfang nach der Privatgebührenordnung des betreffenden Bundeslandes in der zurzeit gültigen Fassung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer privaten Krankenversicherung, idealerweise vor Abschluss dieses Behandlungsvertrages, zu klären.
  • Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung öffentlichen Rechts die Leistung schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung vor, die die Leistungen der Hebamme umfasst. Liegt die Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn nach Abrechnung gegenüber Selbstzahlerinnen die private Krankenversicherung und/oder bei beamteten Selbstzahlerinnen eine Beihilfestelle die Erstattung der Gebühren ganz oder teilweise versagt. Die Rechnungsbegleichung hat bis max. 21 Tage nach Rechnungsausstellung zu erfolgen, unabhängig davon, wann die Leistungsempfängerin diese erstattet bekommt.
  • Falls die Leistungsempfängerin schuldhaft eine oder mehrere Kursstunden versäumt, wird die Hebamme die insoweit entstehende, ggf. anteilige, Kursgebühr als Verdienstausfall auf Grund des Ausfalls in Rechnung stellen, soweit ihr ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Vergütung in der jeweiligen Höhe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zusteht.

3.    Leistungsverhinderung und Vertretungsfall

  • Muss die Leistungserbringerin einen oder mehrere Termine absagen, kann die Leistungsempfängerin Ersatztermine in dem darauffolgendem Kurs wahrnehmen, insofern dieser nicht vollständig ausgebucht ist. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht nicht, wenn es der Leistungsempfängerin nicht möglich ist, diese Termine wahrzunehmen.
  • Die Leistungserbringerin ist berechtigt, sich durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. Für deren Vertretung und in Bezug auf deren Tätigkeit gelten die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung entsprechend.

4.    Haftung

  • Die Leistungserbringerin haftet für die von ihr erbrachten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
  • Für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von persönlichen Wertgegenständen übernimmt die Praxis, bzw. die Hebamme keine Haftung.

5.    Vertragsdauer

  • Als Vertragsdauer wird die gesamte Kursdauer gemäß Ziffer 1 Absatz 2 vereinbart. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht nicht.

6.    Pflichten der Kursteilnehmerinnen

  • Die Kursteilnahme erfolgt freiwillig und auf eigene Verantwortung. Der/die Teilnehmer/in trägt für sich und sein/ihr Kind die volle Verantwortung.
  • Körperliche oder psychische Beschwerden sind der Kursleitung vor Kursbeginn mitzuteilen. Bei Schmerzen oder Unwohlsein während des Kurses ist die Teilnahme sofort zu unterbrechen und die Kursleitung zu informieren.

7.   Teilnahme und Verpflichtung der Begleitperson

  • Es wird die Teilnahme der Begleitperson der Leistungsempfängerinan dem Geburtsvorbereitungskurs vereinbart. Dafür und ausschließlich für diese Leistung berechnet die Leistungsempfängerin einen Betrag in Höhe von 150 Euro.
  • Die Leistungsempfängerin und die Begleitperson haften für dieses Honorar gesamtschuldnerisch. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen auch für die Teilnahme Begleitperson sinngemäß.

8.   Sonstige Regelungen

Sind einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages sollen ersetzt werden durch wirksame solche Bestimmungen, die der unwirksamen am ähnlichsten kommen.