AGB

AGB

1.   Vertragsgegenstand

  • Die Leistungserbringerin bietet im Rahmen der Hebammenhilfe nach § 134a SGB V Kurse zur Geburtsvorbereitung mit Begleitperson an.
  • Bei Paar-Kursen, nimmt eine Begleitperson an den Kurstunden neben der Leistungsempfängerin teil. Dabei handelt es sich um keine Leistung des Hebammenhilfevertrags. Die Teilnahme an diesen Kursstunden wird von der Leistungserbringerin privat in Rechnung gestellt.

2.    Teilnahme, Abrechnung, Quittierung

  • Die Kursinhalte bauen aufeinander auf, so dass während des laufenden Kurses keine weiteren Teilnehmenden mehr hinzutreten können.
  • Insofern ein Kurs (z. B. Geburtsvorbereitung oder Rückbildung) von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, rechnet die Hebamme die tatsächlich erbrachten Kursstunden bei gesetzlich Versicherten direkt mit der Krankenkasse ab. Für Anzahl der erstattungsfähigen Kurse gelten Höchstgrenzen. Für die Einhaltung ist die Versicherte selbstverantwortlich, da auch diese nur die Übersicht hat, wie viele Kurse sie zusätzlich bei ihrer Krankenkasse zur Kostenübernahme eingereicht hat.
  • Wenn bei gesetzlich Versicherten, deren Krankenkasse die Kursgebühren nicht zahlt, ist die Leistungsempfängerin dann als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet, plus einer Gebühr von 20 € für den verwaltungstechnischen Mehraufwand. Dabei ist der Grund, weswegen die Krankenkasse nicht zahlt, irrelevant, siehe Absatz 2. Automatisch gilt dann Absatz 4.
  • Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungspflichtige Leistungsempfang nach der Privatgebührenordnung des betreffenden Bundeslandes in der zurzeit gültigen Fassung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer privaten Krankenversicherung, idealerweise vor Abschluss dieses Behandlungsvertrages, zu klären.
  • Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung öffentlichen Rechts die Leistung schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung vor, die die Leistungen der Hebamme umfasst. Liegt die Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn nach Abrechnung gegenüber Selbstzahlerinnen die private Krankenversicherung und/oder bei beamteten Selbstzahlerinnen eine Beihilfestelle die Erstattung der Gebühren ganz oder teilweise versagt. Die Rechnungsbegleichung hat bis max. 21 Tage nach Rechnungsausstellung zu erfolgen, unabhängig davon, wann die Leistungsempfängerin diese erstattet bekommt.
  • Falls die Leistungsempfängerin schuldhaft eine oder mehrere Kursstunden versäumt, wird die Hebamme die insoweit entstehende, ggf. anteilige, Kursgebühr als Verdienstausfall auf Grund des Ausfalls in Rechnung stellen, soweit ihr ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Vergütung in der jeweiligen Höhe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zusteht.

3.    Leistungsverhinderung und Vertretungsfall

  • Muss die Leistungserbringerin einen oder mehrere Termine absagen, kann die Leistungsempfängerin Ersatztermine in dem darauffolgendem Kurs wahrnehmen, insofern dieser nicht vollständig ausgebucht ist. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht nicht, wenn es der Leistungsempfängerin nicht möglich ist, diese Termine wahrzunehmen.
  • Die Leistungserbringerin ist berechtigt, sich durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. Für deren Vertretung und in Bezug auf deren Tätigkeit gelten die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung entsprechend.

4.    Haftung

  • (1) Eigenverantwortung und Gesundheit
    Die Teilnahme an den Kursen erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die Teilnehmenden tragen die volle Verantwortung für sich und ihre Handlungen innerhalb und außerhalb des Kurses. Die Teilnehmenden versichern, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen eine Teilnahme bestehen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen oder akuten Erkrankungen sind die Teilnehmenden verpflichtet, vor Kursbeginn ärztlichen Rat einzuholen und die Kursleiterin darüber zu informieren.
  • (2) Haftungsbeschränkung
    Die Kursleiterin haftet für vertragliche und außervertragliche Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • (3) Leichte Fahrlässigkeit
    Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Kursleiterin nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmenden regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  • (4) Personenschäden
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Absatz (2) und (3) gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Kursleiterin beruhen.
  • (5) Sachschäden und Wertsachen
    Für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von mitgebrachter Kleidung, Wertsachen, Geld oder sonstigen persönlichen Gegenständen übernimmt die Kursleiterin keine Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Kursleiterin zurückzuführen.

5.    Vertragsdauer

  • Als Vertragsdauer wird die gesamte Kursdauer gemäß Ziffer 1 Absatz 2 vereinbart. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht nicht.

6.    Pflichten der Kursteilnehmerinnen

  • Die Kursteilnahme erfolgt freiwillig und auf eigene Verantwortung. Der/die Teilnehmer/in trägt für sich und sein/ihr Kind die volle Verantwortung.
  • Körperliche oder psychische Beschwerden sind der Kursleitung vor Kursbeginn mitzuteilen. Bei Schmerzen oder Unwohlsein während des Kurses ist die Teilnahme sofort zu unterbrechen und die Kursleitung zu informieren.
  • Die Kursteilnehmerin informiert die Leistungserbringerin über bei Veränderung ihrer Versicherung oder Versicherungsstatus.

7.   Teilnahme und Verpflichtung der Begleitperson

  • Es wird die Teilnahme einer Begleitperson der Leistungsempfängerin an einem Geburtsvorbereitungskurs vereinbart. Dafür und ausschließlich für diese Leistung berechnet die Leistungsempfängerin einen Betrag in Höhe von 150 Euro. Bei Buchung des Kurses gelten diese als vereinbart. Bei Rücktritt 4 Wochen oder weniger vor Kursbeginn werden diese nicht zurückerstattet.
  • Die Leistungsempfängerin und die Begleitperson haften für dieses Honorar gesamtschuldnerisch. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen auch für die Teilnahme der Begleitperson sinngemäß.

 

8.   Sonstige Regelungen

Sind einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages sollen ersetzt werden durch wirksame solche Bestimmungen, die der unwirksamen am ähnlichsten kommen.